1753-08-04, de Frederick II, king of Prussia à Venerable council of Frankfurt am Main.

Von Gottes Gnaden Friderich König in Preussen, Marggraff zu Brandenburg, des Heÿl.
Röm. Reichs Ertz Cämmerer und Churfürst. Unseren gnädigen Gruss zuvor. Ehren Veste und Wohlweise, Liebe besondere. Uns ist aus Eurem an Uns abgelassenem anderweiten unterthänigsten Schreiben von 24. jüngst abgewichenen Monats July gebührend vorgetragen, aus was vor Ursachen Unsere alldort befindliche Räthe, die von Freytag und Schmid bewogen worden, dem von Voltaire seine beÿ Ihnen aufbehalten gewesene Gelder bis dahin vorzu enthalten.

Wir haben nun, so bald Wir davon benachrichtiget worden, denenselben den wiederhohlten gemessenen Befehl ertheilet, dass sie, nach demahlen der von Voltaire die von ihm zur Ungebühr mit weggenommene Sachen gehörig wiederumb zurückgegeben, demselben das seinige ohne einigen ferneren Anstand extradiren und verabfolgen lassen sollen, welches dann verhoffentlich vor Einlangung dieses bereits ohnfehlbahr geschehen seÿn wird. Da aber der von Voltaire das ihm betroffene desastre sich eintzig und allein durch sein unanständiges Betragen zugezogen hat; So werdet Ihr von Selbst vernünftig billig erachten, dass derselbe sich nicht entbrechen können, die seinet wegen von Unsern Räthen aufgewandte Unkosten zu tragen, mithin letzteren nicht zu verdencken, dass sie sich deshalb an das in ihren Händen gehabte Geld des von Voltaire so lange gehalten, bis sie von jenem völlig schadloss gestellet worden. Obschon auch dessen Niece mit in der Sache meliret worden, so scheinet jedennoch solches eine gantz natürliche Folge der vorgewesenen Umstände zu seÿn, als zu welche des von Voltaire Betragen lediglich Anlass gegeben, und ersterer sich umb so vielmehr zugezogen, als selbige vielleicht nicht viel bessere Gesinnungen als ihr Oncle darunter geführet und angenommen.

Solten übrigens die von Freÿtag und Schmid beÿ diesem Vorgang die ihnen vorgeschriebene Grentzen einiger massen vielleicht überschritten, und sich darunter nicht allerdings denen dortigen Verordnungen gemäss verhalten haben, so sind Wir zwar weit entfernt, ihnen desfalls das Wort zu sprechen, Wir habe aber zugleich alle Ursach zu glauben, dass solches von ihnen nicht vorsätzlich, sondern schlechterdings aus einem Antrieb ihres für Uns habenden Dienst-Eÿfers geschehen, worunter Ihr dann Denen selben nachzusehen Euch gern entschliessen werdet, da ohnehin Unsere Intention gewiss nie gewesen noch künffitg hin seÿn wird Euch in Eure Jurisdiction auf einige Weise zu kräncken, oder zuzugeben, dass solches von jemanden Unserer Diener jemahlen unternomme werde; Dessen Ihr Euch eben so fest als der besonderen Königl. Huld und Gnade versichert halten könnet, womit Wir Euch stets wohlzugethan verharren.

F., H. Podewils