Hochgebohrner Graff, Gnädiger Graff und Herr,
Wessen beÿ Ewr Hochgräfflen Excellentz sich der herr von Voltaire wegen seines hiessigen arrests zu beschwehren anlass genommen und welchergestallten hochdiesselbe den verlauff dieser sache zu wissen gnädig verlanget, solches hat Ewr Hochgrffen Excellentz richtig eingelangtes vom 20t. hujus mir des mehreren zu vernehmen gegeben: Wie aber der hiessige Löbbe Rath und nach dessen vorschrifft ich anderst nichts gethan, alss was der Königl.
Preussische hier subsistirende Kriegs- und Domainen-Rath, Herr von Freÿtag, und der auch Königl. Preussische Hoffrath Schmidt unter angegebenem Königlen allergnädigstem befehl, und auff eingereichte besondere requisition dersselben anverlanget und requiriret, alsso wird auch zu deren verandworttung gereicht müssen, wann sie die schrancke des gehabten Königlen befehls überschritten haben, gestallten auch der Rath, da ihme der modus in etwas bedencklich vorgekommen, zu dreÿmahlen schon an Se Königlen Maÿtt in Preussen desfalls unterthänigst geschrieben, von dem betrag des dem Herren von Voltaire abgenommenen geldes so viel die eÿgentle summ btd und denen zweÿen Diamanten aber Keine besondere wissenschafft hat, ausser dass dem angeben des herren von Freÿtags und des hofraths Schmidts nach selbigem das geld nach abzug der unkosten wollen restituiren lassen, welches aber sich um deswillen zerschlagen habe, weilen, der herr von Voltaire den von Freÿtagischen Secretarium, Notarium Dorn habe erschiessen wollen, welches jedoch, beÿ der, auff dhn von Voltaire requisition angestellten verhör, der zugegen gewessenen personen, sich nicht gegründet befunden, wie die beÿden interessenten, anerbottene communicatio Protocolli des mehreren ergiebet: Ewr Hochgrffl Excellentz werden dero rühmlichsten tieffen einsicht nach beÿ obigen umständen von selbsten gnädig ermessen, dass der Rath in diesser sache sich nicht meliret und ein mehreres nicht gethan habe, alss worzu Er requiriret worden, und dass auch da auff die von offtbesagtem herren von Voltair verschiedentl. übergebene Memorialia, d. 14. hujus ein solches Decret ergangen, womit dessen Mandatarius der Notarius Böhm zufrieden gewessen, man dermahlen in der sache vor der hand ein mehreres nicht thun Könne, welches ich alsso in schuldigster wiederandwortt ohnverhallten sollen, und allstets zu verharren die gnade habe,
Ewr Hochgrffen Excellentz.
Ffurth am Maÿn den 23 ten Julli, 1753