1753-06-20, de Johann Carl von Fichard à Graf Franz von Freytag.

Nachdeme beÿde unterzeignete Königl.
Räthe von dem König Ihrem Herrn in einem allerg͞digstn Handschreiben d. d. Potsdam d. 11e April und in einem fernerweitigen allerhöchsten Schreiben d. d. Potsdam den 22e ejusdem welche beÿde allerhöchste ordres man des ältern Herrn Bürger-meisters Hohwohlgeb. originaliter vorgezeigt, gemessenst befehliget worden, dem v. Voltaire den Hohen orden pour le merite, und den Camerherrn Schlüssell nebst allen Königln Handschreiben umd Scripturen vornehmlich auch ein gewisses buch oevre des poesies genandt in der güthe abzunehmen; und wen diesse nicht verfangen wolte Ihn v. Voltaire mit arrest zu bedrohen, im widdersetzung fall aber Ihn würcklich arrestiren zu lassen.

Beÿ exequirung Höchstbesagter königlicher ordre hat besagter v. Voltaire baldt die güthe statt finden lassen, bald sich widdersetzet, bis man Endlich dahin conveniret, dass die wenigen vorgefundene briefschaften nacher Hoff gesandt, die Königl. allerg͞digste Resolution darüber abgewartet; die ballots worinnen etwan die noch fehlende briefschaften, umd besonders das eingangs erwehnte buch oevres des poésies, sich befinden könten hierher comittiret; umd Er von Voltaire biss dahin in conventional arrest in seinem Zimer verbleiben solte.

Gleichwie Er v. Voltaire aber diese verbindung parole brüchiger massen nicht abgewartet, sondern sich auf flüchtigen fus gesetzet, durch guth genomene praecaution aber, in der barriere des Bockenheimers Thors ad interim angehalten worden.

Als haben unterzeichnete Räthe durch diesse eilfertige requisition, dess ältern Herrn Bürgermeisters Hohwohlgeb. dienstgeflissentlich und gehorsambst ersuchen wollen oft bemerckten; flüchtig geworden von Voltaire, nun mehro würckliche arrestiren umd Ihn im gasthausse zum Bockhorn bis zu anlangung der weiteren Königl. allerg͞digsten verfügung welche vermuthlich morgen einlangen wird wohlverwehrter aufbehalten zu lassen.

Beÿ Einem solchen unvermutheten vorfall, wo es um die Königl. papierer zu thun ist, welche öfters Höher alss land umd sandt, geldt und guth geachtet werden, und wo man auch einem privato Hülfe würde angedeÿhen lassen, versichert man sich geneigter willfahrung, umd setzen dagegen beide unterzeichnete das Ihrige quantum satis so wohlen wegen allen unkosten als was auch sonsten occasione diesser arrestirung entstehen mögte, zur wahre sicherheit hiermit und in Kraft diesses, solchergestalten Ein, dass sie die Königln. requisitoriales, umd wen es nöthig seÿn wird respect. reservales ohnfehlbahr ein zu reichen ohnermanglen werden; Franckfurth den 20e Junii 1753.

[?Fr.] F. von Freytag J. F. Schmid